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Verkehrsrecht

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Kapitallebensversicherung gekündigt oder beitragsfrei gestellt ?

 

Was kann der Kunde vom Versicherer verlangen ?

 

Wer etwa bis zum Jahr 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und diese inzwischen gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat bzw. demnächst eine Kündigung/ Beitragsfreistellung plant, der kann grundsätzlich damit rechnen, dass er Anspruch auf eine höhere Versicherungsleistung hat, als sich aus dem Wortlaut der Vertragsbedingungen ergibt.

 

In den Jahren 2001 und 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nämlich richtungweisende Urteile erlassen, die die Rechte der Versicherungskunden stärken.

 

Gegenstand dieser Entscheidungen waren unter anderem die Fragen, ob bestimmte früher verwendete Klauseln in Lebensversicherungsverträgen wegen fehlender Klarheit unwirksam sind und nach welchen Grundsätzen über gekündigte und beitragsfrei gestellte Kapitallebensversicherungen abzurechnen ist.

 

In den Fällen zum Beispiel, in denen der Vertrag in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss gekündigt wird, kann der Kunde von Rechts wegen nicht mehr darauf verwiesen werden, dass noch kein sog. Rückkaufswert entstanden sei und dass trotz mehrjähriger Einzahlung von Beiträgen keinerlei Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehe.

 

Die betreffenden Versicherer sind in jedem Falle verpflichtet, nach den Grundsätzen der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung korrekt über einen gekündigten/ beitragsfrei gestellten Lebensversicherungsvertrag abzurechnen. Danach ist im Falle der Kündigung mindestens die Hälfte des sog. ungezillmerten Deckungskapitals zu erstatten.

 

Die Praxis zeigt allerdings, dass viele Lebensversicherer dieser Verpflichtung nicht freiwillig und unaufgefordert nachkommen, sondern nach einer Vertragskündigung zunächst überhaupt keine Erstattung vornehmen oder lediglich den vertraglich ausgewiesenen Rückkaufswert auszahlen.

 

Hiergegen kann sich der Versicherungskunde in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfolgreich zur Wehr setzen. Wenn er dies tut, kann er je nach bisheriger Laufzeit des Versicherungsvertrages und dem Umfang der geleisteten Beiträge mit Kapitalerstattungen von bis zu mehreren tausend Euro rechnen.

 

Da die Lebensversicherer wissen, dass der Kunde in einem solchen Falle unzweifelhaft berechtigte Ansprüche geltend macht, lassen sich diese Ansprüche meist sogar ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, d. h. im Rahmen eines außergerichtlichen Schrift-verkehrs durchsetzen.

 

Für Fragen und Auskünfte hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Jörg G. Schmidt gerne zur Verfügung.